
Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterbebuch vor und stellt die Sterbeurkunde aus.
Der Sterbefall muss beim Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk er eingetreten ist, grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt erledigen.
Ist der Sterbefall in einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Gefängnis) eingetreten, so ist allein die Anstaltsleitung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.
Bei privaten Einrichtungen kann die Anstaltsleitung die Anzeige vornehmen, sofern ihr dies allgemein gestattet wurde. Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, wird der Sterbefall dem Standesamt von der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Diese Urkunden brauchen nicht vorgelegt zu werden, soweit die Personenstandsbücher, aus denen sie auszustellen wären, bei dem Standesamt geführt werden, bei dem der Sterbefall angezeigt wird. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Übersetzungen).
Der Sterbefall muss dem Standesamt spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.
Für die Anzeige des Sterbefalls und seine Beurkundung im Sterbebuch fallen keine Gebühren an.
Die im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls erteilten Sterbeurkunden für Krankenkasse, gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungs- und Sozialamt sind gebührenfrei. Für die Bestattung stellt der Standesbeamte dem Anzeigenden gebührenfrei eine Sterbebescheinigung oder eine mit dem Vermerk "Gilt nur für die Bestattung" versehene Sterbeurkunde aus.
Weitere Urkunden sowie die für die Verwendung im Ausland vorgesehenen mehrsprachigen Urkunden (z.B. für Überführungen der Leiche in das Ausland) sind gebührenpflichtig (7 Euro für die erste, 3,50 Euro für jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde).
Die Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der Komm.on.line GmbH vom Portal Service-BW vollständig übernommen und eingelesen.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.
Montag bis Donnerstag:
7.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag:
13.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Mittwoch:
13.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Freitag
7.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Montag:
8.00 Uhr bis 10.00 Uhr
Dienstag:
15.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag:
8.00 Uhr bis 10.00 Uhr