Dienstleistungen
Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb der EU und des EWR
Studienbewerber aus Andorra, Australien, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, der Schweiz und den USA können zwar ohne Visum nach Deutschland einreisen, benötigen aber für einen länger als drei Monate dauernden Studienaufenthalt einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studium).
Alle anderen ausländischen Studienbewerber, die mit einem Visum nach Deutschland eingereist sind, haben in Form des Visums bereits einen Aufenthaltstitel von in der Regel drei Monaten erhalten.
Nach Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb von acht Tagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Des Weiteren müssen Sie bei der Ausländerbehörde vor Ablauf des Visums eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Studienbewerber, die ohne Visum in das Bundesgebiet einreisen konnten, weil sie aus einem der oben genannten Staaten kommen, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Der Zweck des Aufenthaltes bestimmt die Gültigkeitsdauer sowie die Auflagen zur Aufenthaltserlaubnis:
- Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen
- Für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs (mindestens 18 Wochenstunden), der in einem bestimmten zeitlichen Rahmen zum Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse führt, besteht Aussicht auf eine Aufenthaltserlaubnis für maximal 12 Monate.
- Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) wird die Aufenthaltserlaubnis für insgesamt maximal zwei Jahre erteilt.
- Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
- Maximale Gültigkeitsdauer von neun Monaten mit der Auflage, dass der Studienbewerber innerhalb dieser Frist die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder ins Studienkolleg nachweisen muss.
- Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
- Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, wobei die Erlaubnis bei einem positiven Studienverlauf (die Regelstudienzeit wird nicht um mehr als drei Semester überschritten) und einer gesicherten Finanzierung jeweils um zwei Jahre verlängert werden kann. Die Verlängerung muss jeweils vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden.
- Die Fachrichtung des Studiums wird als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis festgehalten. Ein Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes ist daher unverzüglich der Ausländerbehörde mitzuteilen.
- Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern zwar nicht den Aufenthaltszweck, erfordern jedoch eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde, die hierfür unter Umständen zunächst die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen muss.
Zuständig:
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer Gemeinde wohnen, die einer Verwaltungsgemeinschaft mit Großer Kreisstadt angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt: die Verwaltungsgemeinschaft selbst oder die Gemeinde-/Stadtverwaltung welche die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt
- ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt
Ablauf:
Den Antrag müssen Sie persönlich stellen. Das Antragsformular steht je nach Angebot Ihrer Gemeinde in ihrem Online-Auftritt zum Download bereit oder Sie erhalten es von der zuständigen Ausländerbehörde.
Der Aufenthalt wird immer befristet und unter Angabe des Aufenthaltszwecks erlaubt. Ändert sich der Aufenthaltszweck, muss dieses unverzüglich gemeldet werden. Jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer muss die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Unterlagen:
- Bescheinigung über Aufenthaltszweck (Zulassung zum Sprachkurs oder Studium beziehungsweise Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise des Studienfortschrittes)
- Finanzierungsnachweis (z.B. Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland, Stipendienvertrag)
- Nachweis über die Krankenversicherung
- Reisepass (gültig mindestens für die Dauer der beantragten Aufenthaltsgenehmigung);
bei Schweizerbürgern genügt ein gültiger Personalausweis
- zwei aktuelle Passbilder
Frist:
Bei einer Einreise mit Visum ist die Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums, bei visumfreier Einreise innerhalb von drei Monaten nach der Einreise, zu beantragen.
Kosten:
- 50 Euro bis 60 Euro (je nach Gültigkeitsdauer), Schweizerbürger 8 Euro
- Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte der Gebühr
- Personen, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren befreit
Rechtsgrundlage:
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