
Der Vormund und der Gegenvormund haben gegen den Mündel einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen. Hat der Vormund die Vermögenssorge, kann er selbst dem verwalteten Vermögen den Betrag der Aufwendungen entnehmen. Ansonsten bedarf es einer gerichtlichen Festsetzung.
Ist der Mündel mittellos, richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse.
Aufwendungen können beispielsweise sein:
Für ehrenamtlich tätige Vormünder hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie beim Vormundschaftsgericht.
Will der Vormund die Aufwendungen nicht einzeln abrechnen, so kann er stattdessen (soweit er nicht Berufsvormund ist) pauschal 312 Euro jährlich als Aufwandsentschädigung geltend machen. Diese wird jedes Jahr erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds gezahlt.
Dem Jugendamt oder einem Verein wird keine Aufwandsentschädigung gewährt.
das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat
In Baden-Württemberg werden im badischen Rechtsgebiet sämtliche Aufgaben des Vormundschaftsgerichts vom Amtsgericht wahrgenommen, im württembergischen Rechtsgebiet ist im Regelfall das Notariat mit den Aufgaben des Vormundschaftsgerichts betraut.
Ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich, so muss die Aufstellung der Aufwendungen dem Vormundschaftsgericht schriftlich vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
Aufstellung der Aufwendungen (mit Belegen)
Ersatzansprüche müssen spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung gerichtlich bei dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht werden.
Andere Fristen können gerichtlich bestimmt werden.
Die pauschale Aufwandsentschädigung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, für welches der Anspruch besteht, geltend gemacht werden.
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