Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (z. B. Reisigverbrennung)
Pflanzliche Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Nur wenn eine Verwertung (Kompostierung, Einarbeitung in den Boden, …) unzumutbar, bzw. forstwirtschaftlich eine Verbrennung notwendig ist, kommt eine Beseitigung durch Verbrennung in Betracht.
Wo muss ich das Verbrennen von Reisig anmelden?
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen muss mind. 1 Tag zuvor bei der Ortspolizeibehörde Riesbürg angezeigt werden. Diese leitet die Information an die zuständige Feuerwehrleitstelle weiter! Dadurch können Fehlalarmierungen der Feuerwehr und damit verbundene Kosten vermieden werden.
Welche Vorschriften muss ich beachten?
- Eine Verbrennung ist nur auf dem Grundstück zulässig, auf dem die Abfälle angefallen sind.
- Das Grundstück muss im Außenbereich, d.h. außerhalb bebauter Ortsteile liegen (Wald,
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutztes Grundstück).
- Es dürfen nur trockene naturbelassene Hölzer verbrannt werden, um die Rauchentwicklung
gering zu halten (bei frischem Käferholz kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen).
- Es sind Haufen/Schwaden zu bilden; flächiges Abbrennen ist unzulässig.
- Andere Stoffe (insbesondere Mineralölprodukte oder andere Abfälle) dürfen weder zum Anzünden
noch zur Unterhaltung des Feuers benützt werden.
- Durch Rauchentwicklung darf keine Verkehrsbehinderung und keine erhebliche Belästigung
entstehen (Windrichtung und -stärke beachten), gefahrbringender Funkenflug ist zu vermeiden.
- Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
a) 200 m von Autobahnen
b) 100 m von Bundes-, Landes-und Kreisstraßen
c) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen (nicht im Wald)
- Das Feuer darf nur so groß angelegt werden, dass es ständig unter Kontrolle gehalten werden
kann; geeignete Löschmittel sind immer bereitzuhalten.
- In der Zeit zwischen Sonnenuntergang und -aufgang darf kein Feuer abgebrannt werden.
- Die Feuerstelle darf nur verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
- Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
Missachtung der Vorschriften
Das nicht ordnungsgemäße Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder das Mitverbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen ist unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Hinweise des Natur-/Tierschutzes
Vergewissern Sie sich vor dem Verbrennen von pflanzlichen Abfällen davon, dass sich keine Tiere in denselben befinden. Liegen Abfälle etwas länger, siedeln sich darin Vögel, Reptilien,Säugetiere und Insekten an. In diesem Fall sollten die Haufen vor dem Verbrennen umgeschichtet werden. Befinden sich Vogelgelege in denselben, ist zu warten, bis die Vögel flügge sind.
Fragen?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgermeisteramt Riesbürg, 09081 2935-0 oder das Landratsamt Ostalbkreis, Umwelt und Gewerbeaufsicht, 07361 503-1381.
Gerne auch beim Kreisbrandmeister unter 07361 503-1090.
Öffnungszeiten Rathaus Pflaumloch
Zum gegenseitigen Schutz kann ein Besuch im Rathaus nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.
Eine Terminvereinbarung ist unter der Telefonnummer 09081/2935-14 oder per E-Mail unter buchstab(@)riesbuerg.de möglich.
In dringenden Notfällen (z.B. Sterbefall, Wasserrohrbruch) erreichen Sie uns auch unter der 09081/2935-22.