Coronavirus - Newsticker der Gemeinde
Coronavirus - Newsticker der Gemeinde
Der Newsticker wird laufend aktualisiert und informiert Sie über alle wichtigen Entwicklungen rund um den Coronavirus.
19.04. Corona-Verordnung zum 19.04.2021
Die Landesregierung hat die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert:
CoronaVO tritt am 19.04.2021 in Kraft
Die ab 19. April 2021 gültigen Corona-Regeln auf einen Blick
14.04. Impfterminvergabe für alle über 60-Jährigen ab 19.04.2021
Ab kommenden Montag, 19. April, können sich in Baden-Württemberg alle Menschen über 60 Jahre gegen das Coronavirus impfen lassen.
Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 13.04.2021
29.03. Corona-Verordnung zum 29.03.2021
Die Landesregierung hat die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert:
CoronaVO in der ab 29.03.2021 gültigen Fassung
24.03. Impfungen mit AstraZeneca werden wieder aufgenommen
Anmeldesystem für Impftermine soll am Freitag wieder öffnen. Näheres können Sie der beigefügten Pressemitteilung entnehmen.
Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 23.03.2021
22.03. Corona-Verordnung zum 22.03.2021
Die Landesregierung hat die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert:
CoronaVO in der ab 22.03.2021 gültigen Fassung
Übersicht Coronamaßnahmen auf einen Blick ab 22.03.2021
19.03. Impfungen mit AstraZeneca werden wieder aufgenommen
Baden-Württemberg nimmt Impfungen mit AstraZeneca wieder auf. Näheres können Sie den beigefügten Pressemitteilungen entnehmen.
Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 18.03.2021
Pressemitteilung vom Landratsamt Ostalbkreis vom 18.03.2021
08.03. Corona-Verordnung zum 08.03.2021
Die Landesregierung hat die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert:
CoronaVO in der ab 08.03.2021 gültigen Fassung
Bekanntmachung Landratsamt Inzidenzwert unter 50
Übersicht Corona auf einen Blick im März
04.03. Konkretisierung der impfberechtigten Personen
Baden-Württemberg hat die Liste der impfberechtigten Personen erweitert. Die Erweiterung können Sie hier aufrufen:
15.02. Corona-Verordnung zum 15.02.2021 und zum 22.01.2021
Die Landesregierung hat die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.
CoronaVO in der ab 15.02.2021 gültigen Fassung
CoronaVO in der ab 22.02.2021 gültigen Fassung
01.02. Corona-Verordnung zum 01.02.2021
CoronaVO in der ab 01.02.2021 gültigen Fassung
25.01. Neue Corona-Verordnung zum 25.01.2021
Die Landesregierung hat zum 25.01.2021 die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert.
CoronaVO in der ab 25.01.2021 gültigen Fassung
18.01. Neue Corona-Verordnung zum 18.01.2021
Die Landesregierung hat zum 18.01.2021 die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert.
CoronaVO in der ab 18.01.2021 gültigen Fassung
11.01. Neue Corona-Verordnung zum 11.01.2021
Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns hat die Landesregierung eine Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Die Regelungen treten zum 11.01.2021 in Kraft und gelten befristet bis zum 31.01.2021.
CoronaVO in der ab 11.01.2021 gültigen Fassung
Auf einen Blick - Lockdown im Januar
Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten
CoronaVO Einreise-Quarantäne und Testung in der ab 10.01.2021 gültigen Fassung
16.12. Neue Corona-Verordnung zum 16.12.2020
Die Landesregierung hat zum 16.12.2020 die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert.
CoronaVO in der ab 16.12.2020 gültigen Fassung
14.12. Neue Corona-Verordnung zum 12.12.2020
Die Landesregierung hat zum 12.12.2020 die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert.
CoronaVO in der ab 12.12.2020 gültigen Fassung
30.11. Neue Corona-Verordnung zum 01.12.2020
Mit Beschluss vom 30.11.2020 hat die Landesregierung eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erlassen. Die neue Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Die Maßnahmen aus dem November müssen bis in den Dezember verlängert und verschärft werden.
CoronaVO in der ab 01.12.2020 gültigen Fassung
30.11. Neu erlassene Corona-Verordnung-Absonderung
Das Sozialministerium hat eine Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) infizierten und krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen erlassen.
Die Corona-Verordnung-Absonderung trat am 29.11.2020 in Kraft.
CoronaVO Absonderung in der ab 28.11.2020 gültigen Fassung
20.11. CoronaVO und CoronaVO Einreise-Quarantäne in der Fassung ab 18.11.2020
Neben der Corona-Verordnung wurde die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne geändert. Hier können Sie jeweils die ab 18.11.2020 gültige Fassung aufrufen:
CoronaVO in der ab 18.11.2020 gültigen Fassung
CoronaVO Einreise-Quarantäne in der ab 18.11.2020 gültigen Fassung
09.11. CoronaVO Einreise-Quarantäne
Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende wurde neu erlassen. Die CoronaVO Einreise-Quarantäne trat am 08.11.2020 in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Einreise-Quarantäne und Testung vom 24.08.2020 außer Kraft.
CoronaVO Einreise-Quarantäne in der ab 08.11.2020 geltenden Fassung
02.11. Überblick über die neuen Regelungen
Aufgrund der Änderung der Corona-Verordnung des Landes erhalten Sie hier einen Überblick über die neuen Regelungen:
Überblick über die neuen Regelungen
Geschlossene Einrichtungen und nicht mögliche Aktivitäten
01.11 Änderung der Corona-Verordnung ab 2. November 2020
Die Landesregierung hat eine Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020. Die Corona-Verordnung kann hier aufgerufen werden.
30.10 Bundesweiter „Corona-Lockdown light“ ab 2. November 2020: Landrat Dr. Joachim Bläse ruft alle Ebenen im Land und die Bürgerschaft zu Geschlossenheit auf
Landrat Dr. Joachim Bläse ruft in einer Pressemitteilung alle Ebenen im Land und die Bürgerschaft zu Geschlossenheit auf. Die Pressemitteilung kann hier aufgerufen werden.
23.10 Allgemeinverfügung des Ostalbkreises über weitergehende Maßnahmen
Das Landratsamt hat heute eine Allgemeinverfügung über weitergehende Maßnahmen im Ostalbkreis erlassen.
Entsprechend dem heutigen Erlass des Sozialministeriums wurde eine Sperrstunde und ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol, ein Alkoholverbot und eine Maskenpflicht auf Märkten sowie die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf Messen festgelegt.
Die Allgemeinverfügung wurde heute erlassen und tritt am Samstag, 24.10.2020 in Kraft.
Allgemeinverfügung des Ostalbkreises über weitergehende Maßnahmen
23.10. Neu geänderte Corona-Verordnung Sport
Kultusministerium und Sozialministerium haben die Verordnung für den Sportbetrieb geändert, welche ab 23.102.2020 gilt.
Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) in der ab 23.10.2020 gültigen Fassung
21.10. Aktualisierung von Unterverordnungen zur Corona-Verordnung
Aufgrund der neu geänderten Corona-Verordnung wurden durch das Sozial- und Kultusministerium auch zahlreiche Unterverordnungen angepasst. Die jeweils aktuelle Version können Sie hier aufrufen:
Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport)
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (CoronaVO EQT)
Corona-Verordnung für religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen zu Todesfällen
18.10. Neu geänderte Corona-Verordnung zum Stand 19.10.2020
Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher wurde die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Folgende Änderungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020:
- Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10).
- Ansammlungen werden auf zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
- Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
- Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2).
Corona-Verordnung zum Stand 19.10.2020
16.10. Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen und Feiern
Das Landratsamt hat eine Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen und Feiern erlassen. Die Allgemeinverfügung wurde am heutigen Freitag, 16.10.2020, erlassen und tritt am darauffolgenden Tag - somit Samstag, 17.10.2020 - in Kraft.
Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen und Feiern
12.10. Corona-Verordnung mit Stand 12.10.2020
Folgende Ergänzung enthält die aktuelle Corona-Verordnung:
Personen, die falsche Kontaktangaben in Gaststätten, Veranstaltungen oder anderen Dienstleistungen machen, können mit einem Bußgeld belegt werden. Wer sich weigert, seine Kontaktdaten richtig und komplett anzugeben, darf das gastronomische Angebot, das Geschäft oder die Veranstaltung nicht besuchen, beziehungsweise die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.
Corona-Verordnung mit Stand 12.10.2020
30.09. Neue Fassung der Corona-Verordnung zum 30.09.2020
Die aktuelle CoronaVO tritt am 30. September 2020 außer Kraft. Aufgrund der derzeitigen Infektionslage beschloss das Kabinett die Verlängerung der Corona-Verordnung bis zum 30. November 2020 sowie folgende Änderungen:
- Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung wird insgesamt verschärft:
- In Gaststätten, Restaurants, Bars etc. besteht nun auch für Besucher eine Maskenpflicht, sofern sie sich nicht an ihrem Platz befinden (§ 3 Abs. 1 Nr. 7).
- Die Maskenpflicht gilt auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8).
- Beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugunterricht, einschließlich der jeweiligen praktischen Prüfung ( § 3 Abs. 1 Nr. 9) ist nun ebenfalls eine Maske zu tragen.
- Ausnahmen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung benötigen nun „in der Regel eine ärztliche Bescheinigung“. Diese Formulierung ist ein Regelbeispiel, eine andere Glaubhaftmachung ist jedoch möglich. Die Auflistung dieses Regelbeispiels soll bewirken, dass der von bestimmten Gruppierungen in der Vergangenheit vorgenommene Aufruf zum Boykott zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gerade nicht mit der Rechtslage vereinbar ist (§ 3 Abs. 2).
- Verantwortliche von Einrichtungen und Geschäften müssen über die Maskenpflicht informieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 8).
- Die typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankungen wurden an den neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts angepasst (§ 7 Abs. 1 Nr. 2).
- Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht besteht nun ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).
- Die Untersagung von Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bleibt über den 30. September 2020 hinaus bestehen (§ 10 Abs. 3).
- Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (§ 14 Nr. 5).
- Die Verordnung tritt am 30. September in Kraft.
Die Verordnung kann hier aufgerufen werden.
09.09. Corona-Verordnung Sport
Kultusministerium und Sozialministerium haben die Verordnung für den Sportbetrieb geändert, welche ab Montag, 14. September 2020 gilt. Die neue Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) kann hier aufgerufen werden.
01.09. Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (CoronaVO EQT) beschlossen. Diese gilt ab 24.08.2020 und kann hier aufgerufen werden.
24.08. Landkreis warnt vor Reisen in Risikogebiete
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Ostalbkreis hat ein Infoblatt für Reiserückkehrer erstellt. In diesem wird die Vorgehensweise für Reiserückkehrer aus Risikogebiete erläutert. Dieses Infoblatt kann hier abgerufen werden.
06.08. Neue Fassung der Corona-Verordnung zum 06.08.2020
Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) vom 1. Juli 2020 erstmals geändert. Die Änderungen treten heute in Kraft.
Corona-Verordnung zum Stand 06.08.2020
Die wesentlichen Änderungen zum 6. August:
Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird verlängert. Die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wird ergänzt. Gleichzeitig erfolgen an einzelnen Stellen Korrekturen, die vor allem der Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken dienen.
Hier die wesentlichen Änderungen:
- Geltungsdauer
- Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 30. September 2020 verlängert (§ 21 Absatz 3 Satz 2). Damit erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen rechtzeitig die notwendige Planungs- und Regelungssicherheit, da die meisten Regelungen der Corona-Verordnung zum 31. August 2020 – und damit während der Sommerferien – außer Kraft getreten wären.
- Mund-Nasen-Bedeckung
- Ab dem 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. (§ 3 Absatz 1 Nr. 6 und § 3 Absatz 2 Nr. 7).
- Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 4).
- Datenverarbeitung
- Die Alternativmöglichkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen (§ 6 Absatz 1). E-Mail-Adressen genügen künftig nicht mehr zur Nachverfolgung, da die Datenverarbeitung mittels E-Mail – insbesondere etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden – häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung genügt.
- Bei Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten entfällt die Pflicht zur Datenerhebung (§ 14 Satz 1 Nr. 8).
- In Betriebskantinen muss nur bei externen Gästen eine Datenverarbeitung erfolgen (§ 14 Satz 1 Nr. 10).
26.06. Corona-Verordnung Sport
Kultusministerium und Sozialministerium haben eine Verordnung für den Sport erlassen, welche ab Mittwoch, 1. Juli 2020 gilt. Die Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) kann hier aufgerufen werden.
24.06. Neu gefasste Coronaverordnung - gilt ab 01.07.2020
Die Landesregierung hat gestern eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Sie tritt am Mittwoch, den 1. Juli 2020, in Kraft.
Corona-Verordnung zum 01.07.2020
Was ändert sich zum 1. Juli?
Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die Neufassung gilt ab 1. Juli. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
- Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen.
- Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzeptmehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
- Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
- Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
- Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
- Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
- Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
- Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen:
- Vergnügungsstätten
- Kosmetik und medizinische Fußpflege
- Beherbergungsbetriebe
- Freizeitparks
- Gaststätten
- Bordgastronomie
- Veranstaltungen
- Private Veranstaltungen
- Indoor-Freizeitaktivitäten
- Maskenpflicht in Praxen
10.06. Neue Corona-Verordnung zum 10.06.2020
Die gestern beschlossene geänderte Corona-Verordnung tritt heute, 10. Juni 2020 in Kraft.
Corona-Verordnung in der ab 10.06. gültigen Fassung.
Die wesentlichen Änderungen:
- Bereits seit dem 9. Juni sind Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.
- Die Corona-Verordnug des Landes wird bis einschließlich 30. Juni verlängert.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.
- Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
09.06. Corona-Verordnung private Veranstaltungen
Seit heute gilt die Corona-Verordnugn für private Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser. Die Veranstaltung ist nur zulässig, wenn an ihr weniger als 100 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht. Es gelten ferner die im Wesentlichen bereits aus anderen Verordnungen bekannten Hygieneregeln, sowie Regelungen für Beschäftigte und sonstige Mitwirkende. Für das Nähere wird auf diesen Verordnungstext verwiesen.
Außerdem wurden vom Wirtschaftsministerium neue Auslegungshinweise für Ladenschließungen erlassen. Die aktuelle Fassung (Stand: 08.06.2020) können Sie hier nachlesen.
05.06. Neue Auslegungshinweise für Ladenschließungen
Die Auslegungshinweise für Ladenschließungen wurden erneut geändert. Die aktuelle Fassung der Auslegungshinweise (Stand: 29.05.2020) finden Sie hier.
27.05. Neue Corona-Verordnung ab 27.05. bzw. zum 02.06.2020
Mit den beiden neuen Corona-Verordnungen wurden zahlreiche Lockerungsmaßnahmen umgesetzt. Die neuen Verordnungen können Sie hier aufrufen:
Corona-Verordnung in der ab 27.05. gültigen Fassung.
Corona-Verordnung in der ab 02.06. gültigen Fassung.
Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:
Treffen im privaten Raum:
Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen. Die Beschränkung auf zehn Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.
Veranstaltungen:
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt.
- Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen - also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten - im Innenraum mit bis zu zehn Teilnehmenden sowie im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden, etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen.
- Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Hierzu wird zeitnah eine gesonderte Verordnung erlassen, die Fragen zu Hygienevorschriften und Abstandsregeln beinhaltet.
Weitere geplante Öffnungen ab dem 2. Juni:
Ab dem 2. Juni sollen Bars wieder unter Hygienevorgaben öffnen können. Öffentliche Bolzplätze sollen wieder benutzt werden können. Sportanlagen und Sportstätten sollen wieder öffnen, auch innerhalb geschlossener Räume. Es gelten auch hier besondere Auflagen, die zu beachten sind. Um Schwimmkurse durchzuführen, dürfen Schwimm- und Hallenbäder ab dem 2. Juni wieder öffnen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich. Jugendhäuser dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen und voraussichtlich ab 2. Juni öffnen.
20.05. Neue Auslegungshinweise für Ladenschließungen
Die Auslegungshinweise für Ladenschließungen wurden erneut geändert. Die aktuelle Fassung der Auslegungshinweise (Stand: 19.05.2020) finden Sie hier.
17.05. 1. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 09.05.2020
Die Landesregierung hat die 1. Änderungsverordnung der Corona-Verordnung vom 09.05.2020 beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt am Montag, 18. Mai 2020 in Kraft und kann hier aufgerufen werden.
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere Änderungen bei der Einschränkung des Betriesb von Kindertagesstätten sowie bei Einschränkungen des Betriebs von Einrichtungen wie Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe.
Im Zuge der Änderung der Corona-Verordnung wurden die Auslegungshinweise für Ladenschließungen geändert. Die aktuelle Fassung der Auslegungshinweise (Stand:15.05.2020) finden Sie hier.
14.05. Die Corona-Verordnung Schule wurde überarbeitet
Die Verordnung des Kultusministeriums zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Corona-Verodnung Schule) wurde heute überarbeitet. Entsprechend der Verordnung findet ab Montag, 18. Mai der Präsenzunterricht für die Klassen 4 der Grundschulen wieder statt. Nähere Informationen teilt Ihnen die Grundschule Riesbürg mit. Der komplette Wortlaut der überarbeiteten Corona-Verordnung Schule ist hier aufrufbar.
13.05. Neue Auslegungshinweise für Ladenschließungen
Die Auslegungshinweise für Ladenschließungen wurden erneut geändert. Die aktuelle Fassung der Auslegungshinweise (Stand:12.05.2020) finden Sie hier.
12.05. Neue Auslegungshinweise für Ladenschließungen
Aufgrund der Änderung der Corona-Verordnung hat das Wirtschafsministerium die Auslegungshinweise für Ladenschließungen angepasst. Die aktuelle Fassung der Auslegungshinweise (Stand:11.05.2020, 16 Uhr) finden Sie hier.
11.05. Corona-Verordnung Sportstätten
Kultusministerium und Sozialministerium haben eine Verordnung über Sportstätten erlassen, welche ab Montag, 11. Mai 2020 gilt. Die Corona-Verordnung Sportstätten kann hier aufgerufen werden.
09.05. 8. Änderung der Corona-Verordnung
Heute hat die Landesregierung die 8. Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt am Montag, 11. Mai 2020 in Kraft und kann hier aufgerufen werden.
08.05. UKBW versichert freiwillige Helfer in der Corona-Krise
Risikogruppen, wie ältere und kranke Menschen, die tägliche Besorgungen nicht mehr selbst erledigen können oder dürfen, werden in der aktuellen Corona-Krise durch den Hifsdienst/Einkaufsdienst der Gemeinde Riesbürg unterstützt. Die Unfallkasse Baden-Württemberg bietet diesen ehrenamtlich Tätigen einen besonderen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Hier können Sie die Pressemitteilung lesen.
06.05. Öffnung der Spielplätze
Das Sozialministerium und der Gemeindetag haben sich auf eine gemeinsame „Empfehlung zur Öffnung von öffentlichen Spielplätzen“ verständigt. Kernpunkte sind das Abstandsgebot, die Begleitung durch Erwachsene sowie eine Zugangsbeschränkung für maximal 10 Kinder.
Die Empfehlung zur Nutzung der Spielplätze kann hier aufgerufen werden.
04.05. Das Wirtschaftsministerium hat aufgrund der Änderung der Corona-Verordnung die Auslegungshinweise für Ladenschließungen angepasst.
Die aktuelle Fassung der Auslegungshinweise (Stand: 03.05.2020) finden Sie hier.
03.05. 7. Änderung der Corona-Verordnung
Gestern hat die Landesregierung die 7. Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt am Montag, 04. Mai 2020 in Kraft und kann hier aufgerufen werden.
Die wichtigsten Änderungen:
- Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden vom 3. bis zum 10. Mai 2020 verlängert.
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte der Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften werden wieder ermöglicht.
- Frisöre und Studios für kosmetische Fußpflege dürfen wieder öffnen.
- Öffnung von öffentlichen Spielplätzen ab 06.05.2020.
In einer Pressemitteilung konkretisiert das Staatsministerium das Grundrecht auf Religionsfreiheit durch Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen unter Maßgabe der Einhaltung von bestimmten Hygienevorschriften.
Das Kultusministerium hat außerdem "Häufige Fragen zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs" zusammengestellt.
30.04. Corona-Verordnung Schule
Über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs hat das Kultusministerium eine Verordnung erlassen. Die Corona-Verordnung Schule können Sie hier aufrufen.
30.04. Gemeinsame Richtline für Friseurbetriebe
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministerium für Soziales und Integration haben eine Gemeinsame Richtline zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Corona-Virus in Friseurbetrieben erlassen. Diese kann hier aufgerufen werden.
25.04. Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
Das Sozialministerium hat eine Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 erlassen. Die Verordnung kann hier aufgerufen werden.
23.04. 6. Änderung der Corona-Verordnung
Heute wurde die 6. Änderung der Corona-Verordnung beschlossen, die am kommenden Montag, 27.04.2020 in Kraft tritt. Die wesentlichen Änderungen sind der § 1 a mit der Erweiterten Notbetreuung an den Grundschulen und Kindergärten sowie der § 3 mit der Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen.
Die neue Fassung der Corona-Verordnung mit den markierten Änderungen können Sie hier aufrufen.
21.04. Notbetreuung während der Schul- bzw. Kindergartenschließung
Die Landesregierung hat entschieden während der Schul- bzw. Kindergartenschließung die Notbetreuung ab 27.04.2020 auszuweiten. Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz haben und für den Arbeitgeber unabkömmlich gelten. Sofern die Betreuungskapazitäten nicht ausreichen, haben Kinder Vorrang, bei denen ein Elternteil in der „kritischen Infrastruktur“ arbeitet und unabkömmlich ist.
Eine Betreuung findet ausschließlich während der regulären Schulzeit entsprechend des Stundenplans bzw. im Rahmen der gebuchten Betreuungszeit vorwiegend in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bislang besucht hat, statt.
Bei Bedarf an der Notbetreuung können Sie den unten angefügten Anmeldebogen ausfüllen und per E-Mail senden.
Für Fragen steht Ihnen Frau Zimmer unter 09081/2935-17 oder zimmer(@)riesbuerg.de zur Verfügung.
Anmeldebogen - Notbetreuung während der Schul- bzw. Kindergartenschließung
20.04. Das Wirtschaftsministerium hat aufgrund der Änderung der Corona-Verordnung die Auslegungshinweise für Ladenschließungen angepasst.
Die aktuelle Fassung der Auslegungshinweise (Stand: 17.04.2020) finden Sie hier.
18.04. 5. Änderung der Corona-Verordnung: Öffnung von Geschäften/Empfehlung zum Tragen von nicht medizinischen Alltagsmasken
In der Ministerpräsidentenkonferenz am Mittwochnachmittag wurden Maßnahmen zur Lockerung der infektionsschützenden Maßnahmen beschlossen. Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung hat das Landeskabinett gestern den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin vom 15. April 2020 umgesetzt. Die geänderte Verordnung tritt am Montag, 20. April 2020 in Kraft und kann hier aufgerufen werden.
Folgende inhaltliche Änderungen wurden vorgenommen:
Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben. Für folgende weitere Einrichtungen ist die Öffnung ab 20.04.2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder erlaubt:
• Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m² sowie
• unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen,
• Bibliotheken, auch an Hochschulen und Archive,
• Außer-Haus-Verkauf von Cafés und Eisdielen.
Die erweiterten Sonn- und Feiertagsöffnungsmöglichkeiten werden aufgehoben.
⇒ Neu eingeführt wird die Empfehlung, nicht-medizinische Alltagsmasken, die Mund und Nase bedecken, dort zu tragen, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstand nicht gerechnet werden kann (z.B. beim Einkauf oder im öffentlichen Personennahverkehr)
⇒ Alle sonstigen Regelungen werden überwiegend bis zum 03. Mai 2020 verlängert (hiervon ist insbesondere auch der Betrieb von Schulen und Kindertagesstätten betroffen).
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung haben Wirtschaftsministerium und Sozialministerium gemeinsame Richtlinien zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung erlassen. Diese definieren die zu berücksichtigenden Parameter für die Berechnung der zulässigen Verkaufsfläche und erläutern die hygienischen Voraussetzungen, die für ein Offenhalten erfüllt sein müssen.
15.04. Das Wirtschaftsministerium hat die Auslegungshinweise zu Ladenschließungen erneut überarbeitet
Die aktuelle Fassung der Auslegungshinweise (Stand: 09.04.2020; 09:00 Uhr) finden Sie hier.
10.04. 4. Änderung der Corona-Verordnung
Gestern wurde die 4. Änderung der Corona-Verordnung beschlossen, die heute (10.04.2020) in Kraft tritt. Die neue Fassung der Corona-Verordnung mit den markierten Änderungen können Sie hier aufrufen.
Außerdem bekommen Sie hier Informationen zu Atemschutzmasken, medizinischem Mundschutz und anderer Ausrüstung zur Abwehr von Corona.
08.04. Corona-Verordnung Heimbewohner
Das Land Baden-Württemberg hat aktuell die Corona-Verordnung Heimbewohner erlassen. Diese Corona-Verordnung Heimbewohner gilt grundsätzlich für alle Pflege- und für Behinderteneinrichtungen, sofern nicht nach § 1 Abs. 2 für die Behinderteneinrichtung ein Ausnahmegrund gegeben ist.
07.04. Das Wirtschaftsministerium hat die Auslegungshinweise zu Ladenschließungen auf Grund von § 4 der Corona-Verordnung überarbeitet.
Die aktuelle Fassung der Auslegungshinweise (Stand: 03.04.2020; 17:00 Uhr) finden Sie hier.
07.04. Neue Verordnung des Kultusministeriums zu Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften sowie Bestattungen
Zur Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus hat das Kultusministerium eine Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen im Bereich von Gottesdiensten, religiösen Veranstaltungen sowie Bestattungen erlassen.
Das Schreiben des Kultusministeriums und die Verordnung können Sie hier aufrufen.
05.04. Pressemitteilung des Landratsamtes über die Öffnungszeiten der Fieberambulanz auf dem Greutplatz in Aalen und die Sprechzeiten der Corona-Hotlines
Am Samstag, 4. April 2020 hat die Fieberambulanz der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg auf dem Greutplatz in Aalen ihren Betrieb aufgenommen. Seitdem werden Patienten mit fieberhaftem Infekt von den niedergelassenen Ärzten im gesamten Ostalbkreis an die Fieberambulanz verwiesen. Den Inhalt der Pressemitteilung können Sie hier nachlesen.
29.03. 3. Änderung der Corona-Verordnung
Das Landeskabinett hat gestern eine 3. Änderung der Corona-Verordnung beschlossen, die heute (29.03.2020) in Kraft tritt. Neu aufgenommen wurden u.a. einheitliche Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten. Die aktuell durchgeschriebene Fassung der Corona-Verordnung können Sie hier aufrufen.
Die Landesregierung veröffentlicht hierzu in einer Pressemitteilung einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg.
Den Bußgeldkatalog finden Sie auch online unter:
27.03. Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung zur häuslichen Isolation
Das Landratsamt Ostalbkreis informiert in einer Pressemitteilung darüber, dass eine Allgemeinverfügung des Landkreises zur häuslichen Isolation von Corona-Infizierten und Kontaktpersonen ersten Grades erlassen wurde. Die Allgemeinverfügung tritt am Samstag, 28. März 2020 in Kraft und steht hier zum Download zur Verfügung.
27.03. Ostalb-Landrat ruft Bevölkerung erneut zur Einhaltung der Kontaktverbote auf
„Solidarität, Geduld und Durchhaltevermögen eines jeden von uns sind jetzt gefragt!“, so Pavel.
Den gesamten Text des Aufrufes können Sie hier nachlesen.
Verlaufskurve Corona im Ostalbkreis: Noch immer steigt die Kurve der Corona-Erkrankten im Ostalbkreis steil an. Deshalb appelliert Landrat Klaus Pavel nachdrücklich an alle, das Kontaktverbot auch weiterhin strikt zu befolgen.
27.03. Das Landratsamt bietet telefonische Unterstützung für emotional belastete Corona-Erkrankte an
Die Hotline ist ab 30. März 2020 von Montag bis Freitag von 10:00 bis 14:00 Uhr unter der Telefonnummer 07361 503-1919 mit einer psychologischen bzw. ärztlichen Fachkraft besetzt.
26.03. Pflegefachkräfte für Ärztliches Notfallzentrum gesucht - Landrat Pavel und Vorstandsvorsitzender der Kliniken Ostalb bitten um Unterstützung
Wie in den Medien bereits berichtet, bereiten der Ostalbkreis, die Kliniken Ostalb und die Kreisärzteschaften in Aalen ein Ärztliches Notfallzentrum und eine Fieberambulanz vor. Für den Fall, dass das Ärztliche Notfallzentrum in Betrieb genommen werden muss, werden noch examinierte Pflegefachkräfte zur Unterstützung gesucht.
Interessierte können sich beim Landratsamt Ostalbkreis, Büro des Landrats, E-Mail: lena.kuemmel@ostalbkreis.de melden. Bitte geben Sie hierbei Ihre Kontaktdaten an (Name, Vorname, Adresse, Beruf, Telefon, Alter).
25.03. Hinweis zu den Elternbeiträgen für den Kindergarten und die Schulkindbetreuung
Auf Empfehlung des Gemeindetags Baden-Württemberg werden wir den Einzug der Elternbeiträge für den Monat April zunächst aussetzen.
Damit möchten wir die Familien in unserer Gemeinde in dieser schwierigen Zeit nicht zusätzlich finanziell belasten. Eine abschließende Entscheidung über die Erhebung der Beiträge wird zu einem späteren Zeitpunkt getroffen.
23.03. Soforthilfe „Corona“
Das Land Baden-Württemberg gewährt finanzielle Soforthilfen für Selbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Der Zuschuss erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Beachtung der allgemeinen Rahmenbedingungen.
Gefördert werden für drei Monate in Höhe von bis zu
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.
Die Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) können Sie hier aufrufen.
Anträge sind bis auf Weiteres an die zuständige Kammer zu richten. Die Richtlinie tritt am 25.03.2020 in Kraft.
22.03. Umfangreiches Kontaktverbot ab 23.03.2020 - Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO
Bund und Ländern haben am Sonntagnachmittag ihre gemeinsame Linie für Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus konkretisiert. Eine Verschärfung erfolgt dabei insbesondere durch ein umfangreiches Kontaktverbot:
⇒ Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Die angepasste Corona-Verordnung mit Stand vom 22.03.2020 können Sie hier einsehen.
22.03. Maßgaben zur Anwendung des § 3 der Corona VO bei Gottesdiensten und anderen religiöse Veranstaltungen
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat weitere Maßgaben zu § 3 der CoronaVO erlassen.
Inhalte sind dabei u.a.:
- Unaufschiebbare religiöse Zeremonien (z. B. Taufen, Eheschließungen) sind im kleinsten Rahmen des Familien- und Freundeskreises (max. 10 Personen) möglich.
- Gottesdienste aus Anlass eines Trauerfalls sind nicht möglich. Bei Aufbahrung in Leichenhallen ist eine Besichtigung durch mehrere Personen gleichzeitig nicht möglich.
- Erd- und Urnenbestattungen unter freiem Himmel sind für den engsten Familien- und Freundeskreis möglich. Obergrenze max. 10 Personen.
Das Schreiben des Ministerialrats finden Sie hier.
21.03. Durch eine Pressemitteilung veröffentlicht das Wirtschaftsministerium eine Auslegungshilfe zu Ladenschließungen auf Grund von § 4 der CoronaVO
Pressemitteilung vom Wirtschaftsministerium vom 21.03.2020
Aktuelle Fassung der Auslegungshinweise (Stand 24.03.2020; 21:00 Uhr)
21.03. Landesweite Beschränkungen ab Sa. 21.03.2020
Durch die Änderung der Corona-Verordnung verhängt Baden-Württemberg landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus.
- Alle Gaststätten werden geschlossen - mit Ausnahme von Essen auf Bestellung bzw. zum Mitnehmen und Lieferservice
- Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten. Gruppenbildungen von mehr als 3 Personen darf es nicht mehr geben. Diese Beschränkung gilt nicht für Personen, die in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Partner oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben oder aus geschäftlichen oder dienstlichen Gründen unmittelbar zusammen arbeiten müssen.
- Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach Baden-Württemberg sind untersagt
- Frisörsalons müssen schließen
Kontrollen erfolgen durch die Polizei. Bei Verstößen drohen Bußgelder mit bis zu 25.000 € und mehrjährige Haftstrafen.
20.03. Gemeinsamer Aufruf von Landrat Klaus Pavel, Kliniken Ostalb, (Ober-)Bürgermeistern und Dekanen des Ostalbkreises
Den Gemeinsamen Aufruf von Landrat Klaus Pavel, Kliniken Ostalb, (Ober-)Bürgermeistern und Dekanen des Ostalbkreises können Sie hier lesen.
19.03. Grünmüllabfallcontainer
Die Grünmüllabfallcontainer in Utzmemmingen und Pflaumloch sind weiterhin geöffnet. Der Wertstoffhof in Bopfingen ist ab heute geschlossen.
19.03. Landratsamt Ostalbkreis erlässt Allgemeinverfügung mit Ausnahmen bei der Sonn- und Feiertagsarbeit und der täglichen Höchstarbeitszeit
18.03. Neu in Kraft getretene Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat am 17. März als infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 die Corona-Verordnung erlassen.
Dadurch sind alle öffentlichen Einrichtungen ab sofort geschlossen!
Demnach wurden wie bereits schon kommuniziert, Schulen und Kindertageseinrichtungen bis zum Ablauf des 19. April 2020 geschlossen. Ebenso ist die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke untersagt.
Darüber hinaus werden Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte in Kirchen und anderen Glaubensgemeinschaften generell untersagt.
Der Betrieb von Kultureinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kinos, Schwimm- und Hallenbädern, Thermalbädern, Saunen, alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten in geschlossenen Räumen, Volkshochschulen und Jugendhäusern, öffentliche Bibliotheken, Vergnügungsstätten und Prostitutionsstätten sind außerdem untersagt. Dasselbe gilt für alle öffentlichen Spiel- und Bolzplätze, Eisdielen, Bars, Clubs, Kneipen, Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und alle Verkaufsstellen des Einzelhandels (mit Ausnahme von Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel).
Entsprechend der Verordnung ist der Betrieb von Gaststätten, ausgenommen Speisegaststätten untersagt.
Gewerbliche Übernachtungsangebote dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.
Die Verordnung trat am 18.03.2020 in Kraft.
17.03.2020 Absage von Gottesdiensten der Katholischen Kirchengemeinde
Aufgrund der Corona-Krise sind bis einschl. 19. April 2020 alle Gottesdienste abgesagt.
14.03.2020 Absage von Gottesdiensten der Evang. Kirchengemeinde
Wie viele andere Landeskirchen und Diözesen hat heute am späten Nachmittag auch die Württembergische Landeskirche die dringende Empfehlung an die Gemeinden weitergegeben, ab sofort auf alle Gottesdienste zu verzichten.
Die Evang. Kirchengemeinde am Ries folgt dieser Empfehlung.
14.03.2020 Für Hilfsdienste/Lieferservice für Lebensmittel wenden Sie sich bitte an die Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher oder an die Gemeinde über die 0160/1676763
Die Gemeindeverwaltung richtet für Seniorinnen und Senioren sowie Alleinerziehende und Alleinstehende einen Hilfsdienst z.B. für die Besorgung von Lebensmittel oder Medikamenten ein. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.
Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an die Ortsvorsteherin/den Ortsvorsteher:
OV Julian Schwarz, Pflaumloch, 09081/6807, julianschwarz(@)gmx.de
OVin Gabriele Hala, Utzmemmingen, 09081/3579, g-hala(@)web.de
OVin Margarete Förstner, Goldburghausen, 09081/273038, margret.foerstner(@)gmx.de
oder an die Gemeinde über die 0160/1676763 oder gemeinde(@)riesbuerg.de
14.03.2020 Schließung von Kindergärten und Schulen ab Montag, 16. März 2020
Entsprechend den Vorgaben der Landesregierung werden bis zum 19. April 2020 alle Schulen und Kindergärten geschlossen.
Kindergärten:
Die Kath. Kirchengemeinde und die Gemeinde Riesbürg haben gemeinsam beschlossen, dass der Kath. Kindergarten St. Josef in Utzmemmingen sowie der Kindergarten Pflaumloch bereits ab Montag, 16. März 2020 geschlossen sind.
Es wird eine Notfallbetreuung für Kinder deren Eltern in sogenannten „systemrelevanten Berufen“ tätig sind, eingerichtet. Systemrelevante Berufe sind der Bereich Medizin, Pflege, Rettungsdienst, Feuerwehr sowie öffentliche Daseinsvorsorge.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte am Montag, 16. März 2020 ab 08.00 Uhr an die jeweilige Einrichtung:
Kath. Kindergarten St. Josef Utzmemmingen: 09081/6392
Kindergarten Pflaumloch: 09081/24227
Grundschule Riesbürg:
Das Kultusministerium hat angeordnet, dass ab Dienstag, 17. März 2020 die Schulen geschlossen werden. Im Ostalbkreis können die Schulen bereits ab Montag, 16. März 2020 geschlossen werden, wenn entsprechende organisatorische Hinweise bezüglich Lerninhalt und Aufgaben bereits am Freitag weitergegeben wurden.
Da diese Maßnahmen an unserer Schule erfolgt sind, wird die Grundschule Riesbürg bereits ab Montag, 16. März den Unterrichtsbetrieb einstellen.
Die Einrichtung einer Notfallbetreuung für Kinder, deren Eltern in einem „systemrelevanten Beruf“ (s.o.) tätig sind, wird ebenfalls gewährleistet. Wenden Sie sich hierzu bitte am Montag, 16. März 2020 an das jeweilige Schulsekretariat.
Grundschule Utzmemmingen: 09081/5880
Grundschule Pflaumloch: 09081/3388
Schulkindbetreuung:
Auch die Schulkindbetreuung der Gemeinde ist ab Montag, 16. März eingestellt.
14.03.2020 Schließung des Rathauses ab Montag, 16. März 2020
Die Gemeindeverwaltung ist ab Montag, 16. März 2020 bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Verwaltung ist aber telefonisch und per E-Mail wie bisher erreichbar und zu den üblichen Zeiten besetzt. In dringenden Fällen können persönliche Termine vereinbart werden.
12.03.2020 Absage von Veranstaltungen
Aufgrund der rasanten Ausbreitung des Coronavirus wurden in der Gemeinde Riesbürg in den kommenden drei Wochen alle öffentlichen Veranstaltungen abgesagt.
Darüber hinaus werden Versammlungen und Zusammenkünfte von Vereinen nicht durchgeführt.
Über die Rubrik „Veranstaltungen“ erfahren Sie, welche Veranstaltungen bereits abgesagt wurden.
Wir alle beobachten die Lage sehr aufmerksam und werden bei Bedarf wieder informieren.
Notfallnummer für Corona-Fälle:
Personen, die Kontakt mit einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, kontaktieren bitte das Gesundheitsamt des Landratsamtes Ostalbkreis unter 07361/503-1900
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontakte der Gemeinde Riesbürg:
Bürgermeister Freihart, 09081/2935-15, freihart(@)riesbuerg.de
Hauptamtsleiterin Zimmer, 09081/2935-17, zimmer(@)riesbuerg.de
Notfallnummer, 09081/2935-22
Öffnungszeiten Rathaus Pflaumloch
Ein Besuch im Rathaus soll nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Tel. 09081/2935-0 oder per E-Mail: gemeinde(@)riesbuerg.de.
Termine können auf Wunsch auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.
In dringenden Notfällen (z.B. Sterbefall, Wasserrohrbruch) erreichen Sie uns auch unter der 09081/2935-22.